ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn
sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden
und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem
Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das
gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung
hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
§ 2 Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein: Ausarbeitung von
Organisationskonzepten, Global- und Detailanalysen, Lieferung von
Bibliotheks-(Standard-)Programmen, Erwerb von
Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte, Erwerb von
Werknutzungsbewilligungen, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme
(Umstellungsunterstützung), Telefonische Beratung, Programmwartung,
Erstellung von Programmträgern, Sonstige Dienstleistungen und
Erstellung von Individualprogrammen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und
Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber
vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen,
Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Textdaten
sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der
Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten
zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur
Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die
Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die
schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen
Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen
und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung
stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit
und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk
zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu
gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen
für das jeweils betroffene Programm einer Programmabnahme spätestens
2 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem
Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und
Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten
Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur
Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum
von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt das
Programm als abgenommen, soweit keine wesentlichen Mängel auftreten.
Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die
Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind
Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung,
sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu
melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen
schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, daß der
Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach
Mängelbehebung eine neuerliche Aufnahme erforderlich.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der
Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der
bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung
des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch
unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber
sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung
nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung
möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die
Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des
Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der
Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit
des Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige
Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und
Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Ge fahr des
Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung
und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen
erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
§ 3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur
für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab
Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von
Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks,
Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige
Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks-(Standard-)Programmen gelten die am Tag der
Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen
(Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung,
Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der
Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen
verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde
liegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist,
wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem
Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung
gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
§ 4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der
Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten
werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen
Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig,
insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt
2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im
erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und
Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder
nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung
gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu
vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen.
Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Bei Aufträgen,
die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
§ 5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive
Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden
Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den
Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder
Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder
Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine
wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw.
Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der
vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden
Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit
verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber
zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 14% p.a.
verrechnet.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht
vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
§ 6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme,
Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen
Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die
Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu
eigenen Zwecken zu verwenden. Dabei ist für jeden Arbeitsplatz eine
Lizenz zu erwerben. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich
eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den
Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die
Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden
keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung
erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle
Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und
Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung
gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des
Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyrightund Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen
werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen
Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies
vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu
beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und
erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die
Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu
verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
§ 7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus
alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des
Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen
Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb
der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen
Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden
trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und
Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der
Einflußmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den
Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine
Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher
Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit
einem Storno einverstanden, so hat er das recht, neben den erbrachten
Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von
30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes
zu verrechnen.
§ 8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel
betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der
vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach
Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen.
Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener
Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur
Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
ermöglicht.
8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der
vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und
programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten
sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer
durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom
Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen
und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung
durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn
Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom
Auftragnehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler,
Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter
Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung
ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche
vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere
Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf
Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftragebers
bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche
Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung
bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf
die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche
Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.7 Mit dem Zeitpunkt der Abnahme beginnt eine Gewährleistungsfrist
von sechs Monaten zu laufen. Die Beweislast für
gewährleistungspflichtige Mängel liegt beim Kunden. Alle realisierten
Komponenten sind vom Kunden ohne Verzug auf Mängel zu untersuchen
und etwaige Mängel sind unverzüglich an den Auftragnehmer zu melden.
Ästhetisch begründete Änderungswünsche gelten nicht als Mängel im
Sinne der Gewährleistung.
§ 9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
§10. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie
werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von
Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des
anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12
Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.
11. Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen
gemäß §20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
§ 12. Sonstiges
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein
oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses
Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich
zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen
Bestimmungen möglichst nahe kommt.
12.2 Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu
Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur
durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
12.3 Zu diesem Vertrag bestehen keine mündlichen Nebenabreden.
§ 13. Vertragsdauer
13.1 Der Vertrag tritt mit Auftragsvergabe des Projektes in Kraft.
13.2 Die Kündigung des Vertrages muss schriftlich erfolgen.
§ 14. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur
Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich
nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland
durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die
örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den
Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.