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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn 
sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden 
und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem 
Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das 
gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung 
hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
§ 2 Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein: Ausarbeitung von 
Organisationskonzepten, Global- und Detailanalysen, Lieferung von 
Bibliotheks-(Standard-)Programmen, Erwerb von 
Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte, Erwerb von 
Werknutzungsbewilligungen, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme 
(Umstellungsunterstützung), Telefonische Beratung, Programmwartung, 
Erstellung von Programmträgern, Sonstige Dienstleistungen und 
Erstellung von Individualprogrammen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und 
Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber 
vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, 
Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Textdaten 
sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der 
Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten 
zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur 
Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die 
Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die 
schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen 
Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen 
und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung 
stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit 
und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk 
zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu 
gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen 
für das jeweils betroffene Programm einer Programmabnahme spätestens 
2 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem 
Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und 
Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten 
Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur 
Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum 
von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt das 
Programm als abgenommen, soweit keine wesentlichen Mängel auftreten. 
Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die 
Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind 
Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, 
sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu 
melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen 
schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, daß der 
Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach 
Mängelbehebung eine neuerliche Aufnahme erforderlich.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der 
Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der 
bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung 
des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch 
unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber 
sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung 
nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung 
möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die 
Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des 
Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der 
Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer 
berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit 
des Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige 
Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und 
Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Ge fahr des 
Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung 
und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen 
erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
§ 3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur 
für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab 
Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von 
Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, 
Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige 
Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks-(Standard-)Programmen gelten die am Tag der 
Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen 
(Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, 
Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der 
Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen 
verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde 
liegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, 
wird nach tatsächlichem Anfall berechnet. 
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem 
Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung 
gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
§ 4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der 
Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten 
werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen 
Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, 
insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 
2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im 
erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und 
Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder 
nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung 
gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu 
vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. 
Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Bei Aufträgen, 
die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer 
berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
§ 5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive 
Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden 
Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den 
Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder 
Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der 
Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder 
Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine 
wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. 
Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der 
vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden 
Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit 
verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber 
zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 14% p.a. 
verrechnet.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht 
vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder 
Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
§ 6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, 
Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen 
Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die 
Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu 
eigenen Zwecken zu verwenden. Dabei ist für jeden Arbeitsplatz eine 
Lizenz zu erwerben. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich 
eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den 
Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die 
Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden 
keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung 
erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht 
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle 
Genugtuung zu leisten ist. 
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und 
Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung 
gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des 
Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyrightund Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen 
werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen 
Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies 
vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu 
beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und 
erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die 
Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu 
verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
§ 7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus 
alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des 
Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen 
Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb 
der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen 
Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden 
trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und 
Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der 
Einflußmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den 
Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine 
Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher 
Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit 
einem Storno einverstanden, so hat er das recht, neben den erbrachten 
Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 
30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes 
zu verrechnen.
§ 8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel 
betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der 
vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach 
Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. 
Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener 
Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur 
Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen 
ermöglicht.
8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der 
vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und 
programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten 
sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer 
durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom 
Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen 
und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung 
durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn 
Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom 
Auftragnehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, 
Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter 
Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung 
ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche 
vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere 
Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf 
Transportschäden zurückzuführen sind. 
8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftragebers 
bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche 
Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung 
bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf 
die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche 
Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.7 Mit dem Zeitpunkt der Abnahme beginnt eine Gewährleistungsfrist 
von sechs Monaten zu laufen. Die Beweislast für 
gewährleistungspflichtige Mängel liegt beim Kunden. Alle realisierten 
Komponenten sind vom Kunden ohne Verzug auf Mängel zu untersuchen 
und etwaige Mängel sind unverzüglich an den Auftragnehmer zu melden. 
Ästhetisch begründete Änderungswünsche gelten nicht als Mängel im 
Sinne der Gewährleistung.
§ 9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe 
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen 
Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
§10. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie 
werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von 
Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des 
anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 
Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.
11. Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen 
gemäß §20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
§ 12. Sonstiges
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein 
oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses 
Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich 
zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen 
Bestimmungen möglichst nahe kommt.
12.2 Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu 
Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur 
durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
12.3 Zu diesem Vertrag bestehen keine mündlichen Nebenabreden.
§ 13. Vertragsdauer
13.1 Der Vertrag tritt mit Auftragsvergabe des Projektes in Kraft.
13.2 Die Kündigung des Vertrages muss schriftlich erfolgen.
§ 14. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur 
Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich 
nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland 
durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die 
örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den 
Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.